Wie bereits im LEK und in unserem Newsblock vom 21. November 2022 geschrieben, hat die Bundesregierung am 14. November 2022 das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG beschlossen. Wir haben Ihnen auf dieser Seite die häufigsten Fragen zum Thema Soforthilfe beantwortet. Sollten Sie weitere Fragen haben, so wenden Sie sich gerne an Ihren Kundenberater.
Um Haushaltskunden sowie alle anderen Verbraucher mit einem Standardlastprofil schnell bei den hohen Gaskosten zu entlasten, hat die Bundesregierung die Soforthilfe Dezember beschlossen. Sie überbrückt die Zeit bis zur Einführung der Gaspreisbremse Anfang 2023. Die Soforthilfe stellt dabei eine einmalige Entlastung für leitungsgebundene Erdgas- und Wärmekunden, die an das Erdgas- oder Fernwärmenetz angeschlossen sind, dar. Die Finanzierung der Soforthilfe übernimmt der Staat.
Gas:
Alle Haushaltskunden sowie Kunden mit einem Standardlastprofil (kleine oder mittlere Gewerbekunden) erhalten die Soforthilfe Dezember. Bestimmte Industriekunden (ausgestattet mit einer registrierenden Leistungsmessung) haben ebenfalls Anspruch auf die Soforthilfe und müssen dies bei ihrem Energieversorger beantragen. Nicht anspruchsberechtigt sind Krankenhäuser, da diese separat entlastet werden. Ebenfalls nicht entlastet werden Kunden, welche Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen.
Wärme:
Alle Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 kWh haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Soforthilfe. Kunden mit einem höheren jährlichen Wärmebedarf können ebenfalls eine Entlastung erhalten, wenn folgende Kategorien zuordenbar sind:
- Wärmelieferung im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum
- Wärmeversorgung von Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
- Wärmelieferung an staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs
- Wärmeversorgung von Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
Die Stadtwerke Senftenberg werden anhand vorliegender Kundendaten die Einordnung vornehmen und die Soforthilfe berechnen.
Sowohl im Gas- als auch im Wärmebereich wird die Dezemberabschlagszahlung nicht eingezogen. Kunden, welche am Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen nichts tun.
Wenn Kunden ihren Abschlag selbst überweisen, so müssen Sie aktiv werden und den Auftrag für Dezember stornieren bzw. die Überweisung an uns nicht vornehmen. Sollten Sie den Abschlag trotzdem zahlen, so wird die geleistete Zahlung in der Jahresrechnung 2022 verrechnet.
Im Zuge der Jahresverbrauchsabrechnung für das Lieferjahr 2022 wird der Erstattungsbetrag entsprechend ausgewiesen und mit den bereits geleisteten Zahlungen verrechnet.
Gas:
Obwohl wir den Dezemberabschlag nicht einziehen werden, so entspricht die Soforthilfe nicht automatisch einem vollen Abschlag. Die Höhe errechnet sich stattdessen aus 1/12 des im September 2022 für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs Gas, mit dem für Sie gültigen Bruttoarbeitspreis vom 1. Dezember 2022 zuzüglich 1/12 des Jahresgrundpreises.
Der prognostizierte Jahresverbrauch im September 2022 entspricht im Normalfall Ihrer Jahresmenge aus dem Jahr 2021.
Die genauen Mengen und Preise, welche für die Erstattung herangezogen wurden, entnehmen Sie bitte der Jahresabrechnung 2022.
Beispielrechnung:
Jahresverbrauchsprognose September 2022 = 24.000 kWh
Arbeitspreis Gas im Dezember 2022 = 14,72 ct/kWh (brutto)
Grundpreis Gas im Dezember 2022 = 84,55 € (brutto)
Berechnung:
1/12 des jährlichen Grundpreises = 7,05 €
+ 14,72 ct/kWh * 2.000 kWh = 294,40 €
= Soforthilfe Dezembe r = 301,45 €
Wärme:
Der Gesetzgeber erstattet den Brutto-Abschlagsbetrag, der im September 2022 an die Stadtwerke Senftenberg zu zahlen war, zuzüglich 20%.
Beispielrechnung bei einem Septemberabschlag von 592 €:
592 € * 1,2 = Soforthilfe Dezember = 710,40 €
Auch hier erfolgt die Darstellung und Verrechnung der Dezemberhilfe auf Ihrer Jahresabrechnung 2022.
Monatskunden erhalten die Erstattung mit der Abrechnung vom Dezember.
Als Mieter haben Sie meist keinen eigenen Gaszähler und somit kein direktes Vertragsverhältnis zu den Stadtwerken Senftenberg. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung zwischen uns und dem Vermieter. Der Vermieter wird die Entlastung in der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Vermieter in Verbindung.
Kurze Antwort: Ja, auf jeden Fall!
Lange Antwort: Im Sinne der Versorgungssicherheit und aus finanzieller Sicht zählt jede eingesparte Kilowattstunde! Im Hinblick auf die kommenden Energiepreisbremsen ist ein sparsamer Umgang mit Energie nur zur empfehlen. Laut Gesetz werden 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt. Die Mengen darüber werden mit dem normalen Vertragspreis abgerechnet. Als Basis für den Verbrauch wird bei Haushaltskunden sowie kleine und mittlere Gewerbekunden die Menge herangezogen, welche im September 2022 bei Ihrem Lieferanten hinterlegt war.